Erich Loest wird überbewertet.
Habe ich kürzlich in einem blog geschrieben und bezog mich dabei zwar auf den allgemeinen Umgang mit dem Schriftsteller, konkret ging es aber um seine Worte aus dem Roman „Nikolaikirche“: …“Die Stadtluft hatte einen Geschmack angenommen, der aus verschwelter schlechter Kohle, aus faulenden Dächern und Balkonen, aus dem Salpeter hinter dem bröckelnden Putz und den Schwaden der Zweitakter zusammengesetzt war.“
Auch wenn ich nach wie vor den Hut ziehe vor Loests Lebensleistung, seine unerbittliche Vergangenheitskritik ohne Wohlfühlschlupfloch geht mir auf den Senkel.
Ich hab dann noch ergänzt, dass „ich befürchte, es ist heute schwieriger eine realistische Geschichtsbetrachtung anzumahnen, man gerät zu schnell in die Ewig-gestrig-Sein-Ecke. Das wäre dann unzutreffend.“
Viele Menschen aus dieser ’stinkenden Dreckschleudergesellschaft‘ sind heute hochbetagt und sehen diese Zeit der materiellen Entbehrung und sozialgesicherten Offenbarung durchaus differenzierter. Und sie handeln.
In Anbetracht des nahenden Lebensendes treffen sie Vorsorge „für die Zeit danach“. Denn der sie jetzt umgebende Staat und das ihm immanente gesetzliche und private Versicherungswesen haben sich aus dieser Verantwortung 2004 mit der Streichung des Sterbegeldes verabschiedet. Die Folge sind u.a. zunehmende Sozialbestattungen, verbunden mit einem oft unwürdigen staatlichen Geschacher um Bedürftigkeit und Angemessenheit. Hinter deutschen Behördenschreibtischen wird festgelegt, was Hinterbliebene unter angemessen und würdig zu verstehen haben; von den stark abweichenden regionalen Vorstellungen ganz zu schweigen.
Nach langem Tauziehen – und ich meine da durchaus das Ziehen am gleichen Strick, nur in unterschiedlicher Richtung – hat im Februar das Oberverwaltungsgericht in Münster ein richtungsweisendes Urteil gesprochen. Wenn auch schwer vorstellbar in Anbetracht der sonstigen Rechtssprechung, könnte damit das Ende der unseligen Sozialbestattungen eingeläutet werden. Die Richter in NRW haben allgemeingültige Richtlinien formuliert und Vorsorgenden und Hinterbliebenen einklagbare Richtwerte in die Hand gegeben.
Das Urteil basiert auf einem 3-Säulen-Modell als Berechnungsgrundlage:
„- (dass) die ausschließliche Zweckbestimmung von dem (hier:) Heimbewohner eindeutig und für ihn verbindlich getroffen,
– der diesbezügliche Vermögensteil aus dem übrigen Vermögen eindeutig ausgegliedert und
– die Zweckbestimmung in einer zum Nachweis geeigneten Form textlich niedergelegt worden ist.“ (aus Beschluss Az. 12 A 1255/12, OVG Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2013)
Konkret hatte eine Heimbewohnerin geklagt, die behördlich verfügt ihre Bestattungsvorsorge in Höhe von 6.000€ auflösen und dem täglichen Lebensunterhalt zuführen sollte.
Tipp: Der gesamte Gesetzestext kann in unseren Filialen und online zum Beispiel hier -> www.openjur.de nachgelesen werden.
Dem aufmerksamen Leser wird ein weiteres Mal nicht entgangen sein, wie wichtig gerade hier eine persönlich fixierte Vorsorgeregelung sein kann, wenn man nicht riskieren will, anonym und fernab jeglicher Selbstbestimmung auf amtlichen Wege verschachert beigesetzt zu werden.
Meine Rede.
(c)casus. 2013
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